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Satzung Förderverein


 

SATZUNG

des

Fördervereins Offene Tür Duerenstrasse e. V

 

§1 Name, Sitz, Wirtschaftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Offene Tür Duerenstrasse" und wird in das Vereinsregister eingetragen.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.

 

3. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke im Sinne der AO.

Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Zuwendung von Spendengeldern an die Offenen Tür Duerenstrasse e.V. zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 2, Abs. 2, Satz 1

 

§3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§4 Hilfspersonen des Vereins

Der Verein darf sich zur Verwirklichung seiner Zwecke auch der Unterstützung durch Hilfspersonen bedienen. Hilfspersonen können auch die Mitglieder des Vereins Offene Tür Duerenstrasse e. V. sein.

 

§5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

 

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

 

3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann, nachdem ihm die Möglichkeit der Anhörung geboten worden ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Vorschlag des Vorstandes durch die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

 

§6 Mittelaufkommen und Mittelverwendung

1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§7 Organe

Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung - der Vorstand.

 

§8 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

2. Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

b) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,

d) die Entlastung des Vorstandes,

e) die Wahl der beiden Rechnungsprüfer,

f) der Ausschluss von Mitgliedern,

g) die Änderung der Satzung

h) Festlegung der Beitragsordnung

i) die Auflösung des Vereins.

Auf Antrag kann eine geheime Wahl des Vorstandes erfolgen.

3. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

§9 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet grundsätzlich einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung schriftlich beantragen.

3. Über die in einer Mitgliederversammlung beantragten Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung (Dringlichkeitsanträge) beschließt die Versammlung.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn  10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 10 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/r Vorsitzenden/er des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem/r Stellvertreter/in geleitet.

2. Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen.

3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Vorstand

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind – der/die Vorsitzende – der/die stellvertretende Vorsitzende -  der/die Schatzmeister/in.

2. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand ist generell von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit

3. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so kann die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine/n Nachfolger/in wählen.

5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich; sie erhalten keine Vergütung, wohl aber Ersatz ihrer Aufwendungen.

6. Die Mitglieder des Vorstandes haften gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

7. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

 

§ 12 Rechnungslegung

Die Pflichten der Rechenschaftslegung werden durch eine Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung oder einen Bestandsvergleich erfüllt.

Es werden Spendenbescheinigungen gemäß § 51 ff AO erstellt.

 

§13 Liquidation/Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes und/oder der/die Schatzmeister/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

a) an den Verein „Offene Tür Duerenstrasse e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat

 

ODER

 

b) an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NRW, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke in Bad Godesberg im Bereich der offenen Seniorenarbeit im Sinne von § 53 der Abgabenordnung zu verwenden hat.

 

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, so gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen.
Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung werden davon nicht berührt.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 24. September 2015 errichtet.

Die Satzung tritt mit Eintragung des Vereins im Vereinsregister in Kraft.

 

Bonn, den 24.09.2015

 

Gez.

 

Dirk Bialowons                      Christian Gold

Vorsitzender                           stv. Vorsitzender

 

 


pdf Satzung_Förderverein OT__26.06.2015.pdf